Welche Angaben müssen auf dem TSE-Bon stehen?

Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Belegausgabepflicht – Du musst Deinen Kunden bei jeder Transaktion einen Bon aushändigen. Damit das Finanzamt nachvollziehen kann, dass Deine Umsätze manipulationssicher erfasst wurden, muss der Bon bestimmte Pflichtangaben enthalten. In diesem Artikel erfährst Du, welche Angaben auf einem TSE-Bon stehen müssen und was es mit dem QR-Code auf sich hat.

Pflichtangaben auf dem TSE-Bon

Folgende Angaben müssen laut Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) auf jedem Bon aufgeführt sein:

  • Vollständiger Name und Anschrift des ausstellenden Unternehmens
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Datum und Uhrzeit der Erstbestellung – also der Zeitpunkt, an dem der erste Artikel des Belegs ausgewählt wurde (relevant z.B. in der Gastronomie, wenn der Geschäftsvorfall länger dauert)
  • Art und Menge des verkauften Produkts oder der erbrachten Leistung
  • Gesamtbetrag und Steuersatz aller verkauften Produkte oder erbrachten Leistungen
  • Betrag nach Zahlungsart (z.B. bar, Karte)
  • Fortlaufende Transaktionsnummer, die eindeutig der getätigten Transaktion zugeordnet werden kann
  • Seriennummer des Kassensystems bzw. der TSE
  • Signaturzähler der Kasse bzw. der TSE
  • Prüfwert der Transaktion

Hinweis: ready2order druckt alle gesetzlich vorgeschriebenen TSE-Angaben automatisch auf Deinen Bon – Du musst nichts manuell konfigurieren.

QR-Code auf dem Bon

Die Pflichtangaben müssen als Text- und Zahlenkombination auf den Beleg gedruckt werden. Zusätzlich können sie optional als QR-Code dargestellt werden. Der QR-Code ist zwar nicht verpflichtend, bietet aber zwei Vorteile:

  • Er kann eine Kassennachschau durch das Finanzamt vereinfachen, weil sich die Daten maschinell auslesen lassen.
  • Er verkürzt den Bon, weil die TSE-Daten kompakt im Code enthalten sind, statt als langer Textblock gedruckt zu werden.

Gesetzliche Grundlage

Die Pflichtangaben basieren auf der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die gemeinsam mit der Belegausgabepflicht am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Ziel ist es, Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen zu verhindern.

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2025 gilt zusätzlich die elektronische Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Das bedeutet: Du musst Dein Kassensystem inklusive TSE elektronisch über das ELSTER-Portal beim Finanzamt melden. Neue Kassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Diese Meldepflicht betrifft nicht den Bon selbst, ist aber für alle TSE-Nutzer relevant.


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